Straßenverkehrsordnung (StVO)
§1 Geschwindigkeitsbegrenzung
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:
- 60 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften,
- 90 km/h in suburbanen Gebieten,
- 110 km/h auf Highways.
Die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
§2 Verkehrszeichen und -regelungen
§2.1 Reihenfolge der Signale
Die Beachtung der Verkehrsregelungen erfolgt in folgender Priorität:
- Anweisungen eines Polizisten
- Lichtsignalanlagen (Ampeln)
- Verkehrszeichen
- allgemeine Regeln der Straßenverkehrsordnung
$2.2 Verhalten an Ampeln und Stoppschildern
An roten Ampeln ist das Abbiegen nach rechts nach vollständigem Halten des Fahrzeugs erlaubt, sofern die Verkehrslage es zulässt.
Ist kein Verkehrszeichen vorhanden, gilt „Rechts vor Links“.
§3 Teilnahme am Straßenverkehr
§3.1 Grundsatz der Rücksichtnahme
Alle Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, sich rücksichtsvoll und vorausschauend zu verhalten, um Gefährdungen oder Behinderungen anderer zu vermeiden.
§3.2 Fahren ohne Fahrerlaubnis
Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis ist untersagt.
§4 Sonderfahrzeuge
Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, wie Kipper und Bagger, dürfen ausschließlich auf Baustellen oder anderen, ausgeschilderten Gebieten betrieben werden.
Die Ausnahme bilden hier EMS-Fahrzeuge, wie etwa ein Krankenwagen (RTW), Hilfslöschfahrzeug (HLF) oder verschiedene Polizeifahrzeuge.
§5 Illegale Straßenrennen
Illegale Straßenrennen sind strengstens untersagt und werden mit hohen Strafen geahndet.
§6 Straßentauglichkeit
Fahrzeuge dürfen nur mit funktionstüchtigen Reifen und intaktem Motor betrieben werden.
Defekte Fahrzeuge sind unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.
§7 Parkregelungen
- Gelber Fahrbahnrand:
- Begrenztes Halten ist gestattet (max. 3 min zum be- und entladen).
- Roter Fahrbahnrand:
- Absolutes Halteverbot.
§8 Verhalten im Straßenverkehr
§8.1 Helmpflicht
Das Fahren von motorisierten Zweirädern ohne Helm ist untersagt.
§8.2 Abseits der Straße
Das Fahren abseits ausgewiesener Straßen und Wege ist verboten, ausgenommen gekennzeichnete Feldwege.
§9 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen den Verkehr zu gefährden oder zu behindern, insbesondere durch:
- Blockieren der Fahrbahn
- Gefährdende Fahrweise
- Nutzung elektronischer Geräte wie Mobiltelefone während der Fahrt.