§1 Meinungsfreiheit

Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu äußern und zu verbreiten, in Wort, Schrift, Bild oder durch andere geeignete Mittel. Die Meinungsfreiheit unterliegt nur den Einschränkungen, die zur Wahrung der Rechte anderer, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der allgemeinen Moral erforderlich sind.


§2 Körperliche Unversehrtheit

Die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen ist unantastbar. Jeder hat das Recht, frei von Gewalt und unzumutbarer Belastung in seiner physischen und psychischen Integrität zu leben.


§3 Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder sonstigen Merkmalen benachteiligt oder bevorzugt werden. Recht und Gerechtigkeit gelten unabhängig von gesellschaftlichem Status oder persönlichen Merkmalen.


§4 Sachbeschädigung

Das vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigen, Zerstören oder Verändern fremder Sachen ist verboten und wird gemäß den einschlägigen Straf- und Zivilgesetzen geahndet. Sachbeschädigung verpflichtet den Täter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder zur angemessenen Entschädigung.


§5 Recht auf Eigentum

Das Eigentum ist gewährleistet und wird durch das Gesetz geschützt. Jeder hat das Recht, Eigentum zu erwerben, zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen. Enteignungen sind nur im öffentlichen Interesse, gegen angemessene Entschädigung und aufgrund eines Gesetzes zulässig.


§6 Korruption

Korruption, einschließlich Bestechung, Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme, ist verboten. Alle Formen der Korruption, ob im privaten oder öffentlichen Bereich, werden streng geahndet. Staatliche Stellen sind verpflichtet, Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und Transparenz in ihren Verfahren zu gewährleisten.


§7 Diskriminierung

Diskriminierung in jeglicher Form ist untersagt. Niemand darf aufgrund persönlicher Merkmale wie Herkunft, Geschlecht, Religion oder anderer Eigenschaften benachteiligt werden. Der Staat ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen die Gleichbehandlung aller zu fördern und Diskriminierung aktiv entgegenzuwirken.


§8 Versammlungsfreiheit

Jede Person hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Einschränkungen der Versammlungsfreiheit dürfen nur erfolgen, wenn sie zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder zum Schutz der Rechte Dritter erforderlich sind.


§9 Illegale Müllentsorgung

Das Entsorgen von Abfällen außerhalb genehmigter Anlagen oder in einer Weise, die der Umwelt oder der Gesundheit schadet, ist verboten. Verstöße werden mit Geldstrafen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet. Verursacher sind verpflichtet, den entstandenen Schaden zu beseitigen und für die Kosten aufzukommen.